Unsere Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik in Eutin e.V. .
2. Er hat seinen Sitz in Eutin und ist unter der Nummer VR 436 in das Vereinsregister eingetragen.


§2 Zweck
1. Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung moderner Erziehungsmethoden auf Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
2. Zur Durchführung des Vereinszwecks werden die wissenschaftlichen Grundlagen der Waldorfpädagogik und die praktischen Erfahrungen der Waldorfkindergärten und Einrichtungen zur Vorschulerziehung in unserem gegründetem Waldorfkindergarten gepflegt und verbreitet. Der Kindergarten dient neben der Förderung zur Erziehung auch der Förderung der Volks- und Berufsbildung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist gemeinnützig.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile an Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme erfolgt über das Ausfüllen unseres Mitgliedformulars, der Vorstand bestätigt schriftlich die Mitgliedschaft.

§ 5 Austritt
1. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsschluss des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden.
2. Abweichend hiervon ist eine Kündigung der Mitgliedschaft für die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Einrichtungen des Vereins besuchen, mit dem Ende des Kindergartenbesuchs möglich.

§6 Ausschluss
1. Gelangt ein Vereinsorgan zu der Überzeugung, dass eine Mitgliedschaft nicht mehr im Einklang mit dem Bestreben des Vereins steht, so kann diese nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes beendet werden.

§ 7 OrganeOrgane
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Gesamtverantwortungskreis bestehend aus Vorstand und Mitarbeiterkollegium.

§8 MitgliederversammlungMitgliederversammlung
1. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand durch schriftliche Einladung (per Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
2. Aus wichtigem Anlass kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Dieses muss außerdem geschehen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich die Einberufung verlangen.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung wird spätestens zwei Wochen im Voraus abgeschickt.
Waldorfkindergarten Eutin
4. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand zuzuleiten (Poststempel).
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Aufgaben:
a) Erörterung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Prüfbericht über das vergangene Arbeitsjahr sowie über den Haushaltsplan für das laufende Arbeitsjahr.
b) Entlastung, Bestätigung und Wahl des Vorstandes.
c) Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
8. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
9. Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 VorstandVorstand
1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung selbst.
3. Der Vorstand ist berechtigt Beitrags- und andere Ordnungen zu erlassen.
4. Formale Satzungsänderungen, die von einer zuständigen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
5. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von der eine Person die Einrichtungsleitung ist. Alle gewählten Vorstandsmitglieder werden ins Vereinsregister eingetragen.
6. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit einen finanziellen Ausgleich im Rahmen der „Ehrenamtspauschale“ (§3 Nr. 26a EStG) erhalten, sofern dies im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten liegt.

§10 Mitarbeiterkollegium
1. Das Mitarbeiterkollegium gestaltet das Leben der Einrichtung des Vereins auf Grundlage der Waldorfpädagogik.
2. In allen pädagogischen Fragen ist das Mitarbeiterkollegium autonom.
Bei der Aufnahme von Kindern müssen die vom Träger festgesetzten Aufnahmekriterien berücksichtigt und eingehalten werden.
Der Vorstand hat hierbei ein generelles Mitspracherecht.
3. Bei der Einstellung von pädagogischem Personal entscheidet der Gesamtverantwortungskreis.

§11 Beschlüsse
1. Beschlüsse von Vereinsorganen werden protokolliert und sind für diese bindend.
2. Sie werden vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. Gesprächsleiter unterzeichnet.
3. Die Protokolle stehen den Mitgliedern der betreffenden Vereinsorgane zur Einsicht zur Verfügung.

§12 Jahresrechnung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

§ 13 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit..
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten und bei Bedarf auf Berichtigung der Daten.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, solange dies nicht der jeweiligen Aufgabenerfüllung dient. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Personen aus dem Verein hinaus.

§15 Auflösung des Vereins
1. Einen Beschluss, der den Verein auflöst, kann die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen fassen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand frühestens nach einer Woche, jedoch spätestens nach drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die “ Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Eutin, den 10.Mai 2022
geändert am 02. Dezember 1987
geändert am 28. September1988
geändert am 21. Oktober 1992
geändert am 21. September 1994

geändert am 11.Oktober 2017
geändert am 21.September 2021